2.2.1. Eine Kündigung ist zudem missbräuchlich, wenn ihr Grund darin liegt, dass die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR). Die Partei, der gekündigt wurde, ist nicht nur in Bezug auf die Geltendmachung tatsächlich bestehender, sondern auch bloss vermeintlicher Ansprüche geschützt. In diesem Fall muss sie indessen in guten Treuen daran geglaubt haben, dass ihre Ansprüche bestehen (BGE 123 III 253). Der Schutzgedanke von Art. 336 Abs. 1 lit. d. OR bezieht sich nicht ausschliesslich auf Geldforderungen, denn auch die Geltendmachung von Schutzansprüchen gestützt auf Art. 328 OR kann einen Anspruch im Sinne von Art.