2.1.6. Es kann im jetzigen Zeitpunkt offen bleiben, ob die Kündigung aufgrund Art. 336a Abs. 1 lit. b OR missbräuchlich gewesen ist bzw. ob die Beeinträchtigung der Zusammenarbeit im Betrieb einzig aufgrund der Äusserungen bzw. Forderungen der Klägerin ausgelöst wurde und somit ein Rechtfertigungsgrund nach - 13 - Art. 336 Abs. 1 lit. b OR vorgelegen hätte, da – wie sich nachstehend zeigen wird – mindestens ein missbräuchlicher Kündigungsgrund vorliegt. 2.2. Geltendmachung vertraglicher Ansprüche (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR)