Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Konflikt wohl unbestritten die Zusammenarbeit im Betrieb beeinträchtigte. Immerhin waren gemäss unbestrittener Schilderung der Klägerin alle Festangestellten der Beklagten an der Team-Sitzung vom 18. Dezember 2023 beteiligt und waren somit Teil bzw. immerhin Zeugen des Konfliktes, wobei zwei Mitarbeitende nach der Team-Sitzung ihre Kündigung eingereicht haben (act. 8 Rz. 18; Prot. S. 7 f.).