Die Beklagte führt diesbezüglich aus, die Klägerin hätte das Team-Meeting eskalieren lassen, sei ausgerastet und habe das Meeting in der Folge eigenmächtig beendet (act. 8 Rz. 13). Sie hätte zudem nicht nur ihre Meinung geäussert, sondern sie habe ultimativ eine Entschuldigung sowie die öffentliche Distanzierung von dem Interview mit C._____ gefordert (Prot. S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Konflikt wohl unbestritten die Zusammenarbeit im Betrieb beeinträchtigte.