Die Äusserungen erfolgten unbestritten zuerst in einem Telefonat mit dem Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten sowie nachfolgend in zwei Team-Sitzungen. Es ist weiter unbestritten, dass mindestens die Team-Sitzung vom 18. Dezember 2023 in einem Konflikt endete. Darüber, von wem der Konflikt massgeblich ausgelöst wurde, sind sich die Parteien nicht einig. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Aussagen und Handlungen von D._____ ausschlaggebend für die Unruhen im Team gewesen seien. Die Beklagte führt diesbezüglich aus, die Klägerin hätte das Team-Meeting eskalieren lassen, sei ausgerastet und habe das Meeting in der Folge eigenmächtig beendet (act.