2.1.5. Art. 336 Abs. 1 lit. b OR statuiert zwei Rechtfertigungsgrunde. Demnach liegt keine missbräuchliche Kündigung vor, wenn die Rechtsausübung eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt äusserte die Klägerin Kritik an der Beklagten, indem sie insbesondere vorbringt, dass die Beklagte sich in rechtsnationalen bzw. rassistischen Kreisen bewege. Die Äusserungen erfolgten unbestritten zuerst in einem Telefonat mit dem Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten sowie nachfolgend in zwei Team-Sitzungen.