Weiter hätte diese "Forderung" offensichtlich dem Betriebsinteresse entsprochen (act. 4/7 S. 5). Entsprechend ist auch die Klägerin der Meinung, dass es sich bei den Äusserungen der Klägerin nicht um eine reine Meinungsäusserung gehandelt haben soll, sondern dass darin eine Forderung zur öffentlichen Distanzierung enthalten war, welche unter anderem mit dem Betriebs- - 12 - interesse begründet wurde. Der Klägerin gelingt es unter diesen Umständen nicht zu belegen, dass die Kündigung aufgrund ihres verfassungsmässigen Rechts der Meinungsäusserung gemäss Art. 16 BV erfolgte.