6 Rz. 14). Die Beklagte führt wiederum mehrfach aus, dass die Klägerin sehr wohl ihre Meinung habe äussern dürfen. Jedoch habe es sich dabei nicht um eine reine Meinungsäusserung gehandelt, sondern die Klägerin habe ultimativ eine Entschuldigung und die Distanzierung vom Interview gefordert (Prot. S. 6 f. und S. 31). Dies wird von der Klägerin bestritten (Prot. S. 25), wobei sie durch ihre Rechtsvertretung im Schreiben vom 8. Juli 2024 an zwei Stellen ausführen liess, dass die Klägerin nochmals "forderte", dass sich die Beklagte vom Video distanzieren solle (act. 4/7 S. 4 und S. 5). Weiter hätte diese "Forderung" offensichtlich dem Betriebsinteresse entsprochen (act. 4/7 S. 5).