Gemäss Art. 16 BV wird die Meinungs- und Informationsfreiheit gewährleistet. Davon ist im Rahmen des forum externum das Recht umfasst, seine Meinung nach aussen zu tragen und Dritten in frei gewählter Form und Art zu kommunizieren (BSK BV-HERTIG, Art. 16 N 15). Die Klägerin führt aus, sie habe ihre Meinung zum Inhalt des Interviews zwischen C._____ und D._____ kundgetan. Sie habe D._____ insbesondere mitgeteilt, dass sie der Meinung sei, dass er sich im Namen der Beklagten vom Interview distanzieren solle (act. 6 Rz. 13 und 16; Prot. S. 32 f.). Auf die Aufforderung, sich vom Video zu distanzieren, sei D._____ nicht eingegangen (act. 6 Rz. 14).