sprechende Veranstaltung zu gehen (act. 6 Rz. 32). Wie die Klägerin selbst ausführt, tätigte D._____ weder in eigenem noch im Namen der Beklagten rechtsextreme Äusserungen, sondern er habe den Voten von C._____ oft "nur" durch Gelächter beigepflichtet (act. 6 Rz. 41). Weiter sei es natürlich D._____ selbst überlassen, wie er die Beklagte öffentlich darstellen wolle (act. 6 Rz. 40). Es ist indessen nachvollziehbar, dass sich die Klägerin durch einige Äusserungen, welche C._____ im Rahmen des Interviews getätigt hat, aufgrund ihres jüdischen Hintergrundes betroffen fühlte. D._____ selbst tätigte jedoch keine derartigen Äusserungen, hielt C.__