serungen, welche C._____ im Interview mit D._____ unter anderem hinsichtlich der "Jungen Tat" getätigt habe, nicht identifizieren. Sie fühle sich auch bedroht, insbesondere aufgrund ihres jüdischen Hintergrundes. Der Beklagten seien die jüdischen Wurzeln der Klägerin sodann bekannt gewesen (act. 6 Rz. 13). Weiter widerspreche es ihrem eigenen Weltbild diametral, wenn sich die Beklagte in rechtsnationalen bzw. rassistischen Kreisen bewege und sie traue sich nicht, an eine ent- - 11 -