Art. 15 BV betrifft die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Gestützt auf Art. 328 OR hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Persönlichkeit im Arbeitsverhältnis achtet und schützt. Unter diesen Persönlichkeitsschutz fallen auch Glaubensansichten und religiöse Bedürfnisse (BSK BV-PAHUD DE MORTANGES, Art. 15 N 20). Die Klägerin führt aus, sie könne sich mit den Äus-