Andere Mitarbeitende hätten ebenfalls ihre Meinung geäussert und diesen sei nicht gekündigt worden. Dies zeige, dass man die Meinung sehr wohl äussern dürfe und die Meinungsäusserung der Klägerin nicht der Grund für die Kündigung gewesen sei (Prot. S. 10). 2.1.4. Die Klägerin bringt vor, dass sie ihre verfassungsmässigen Rechte nach Art. 15 und 16 BV ausgeübt habe und unter anderem deshalb die Kündigung erhalten habe (act. 6 Rz. 33).