2.1.3. Dem hält die Beklagte entgegen, dass die Klägerin selbstredend eine eigene politische Meinung haben und diese auch äussern dürfe. Ihr sei mitnichten wegen ihrer Meinung gekündigt worden (act. 8 Rz. 12 und Rz. 25). Die Klägerin habe nicht nur ihre Meinung mitgeteilt, sie habe vielmehr ultimativ eine Entschuldigung und öffentliche Distanzierung von dem Interview gefordert und D._____ deswegen beschimpft. Dies sei nicht nur eine Meinungsäusserung, sondern ein stark illoyales Verhalten (Prot. S. 6). Andere Mitarbeitende hätten ebenfalls ihre Meinung geäussert und diesen sei nicht gekündigt worden.