sie den Betriebsfrieden keineswegs gestört habe. Die von der Klägerin getätigten Äusserungen hätten mitunter dazu geführt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin kurze Zeit später gekündigt worden sei (act. 6 Rz. 32 ff.). Die gesetzlichen Treuepflichten der Klägerin würden dort eine Grenze finden, wo es um den eigenen Persönlichkeitsschutz gehe. Diese Grenze sei erreicht, wenn es um berechtigte Eigeninteressen gehen, welche die Klägerin vorliegend wahrgenommen habe (Prot. S. 15 f.).