2.1.2. Die Klägerin führt zusammengefasst aus, sie habe anlässlich des Gesprächs mit D._____ vom 6. Dezember 2023 sowie anlässlich der Team-Meetings vom 11. und 18. Dezember 2023 das "D._____-C._____-Video" thematisiert und ihre Meinung kundgetan. Sie habe sich insbesondere kritisch dazu geäussert, dass die Beklagte in rechtsnationalen bzw. rassistischen Kreisen verkehre. Derartige Äusserungen der Klägerin würden zu den verfassungsmässigen Rechten der Klägerin gemäss Art. 15 und 16 BV gehören. Die Äusserungen der Klägerin würden denn auch unter Art. 16 Abs. 2 BV fallen, da es um eine Vertretung der Marke B._____ bzw. deren Positionierung in der Öffentlichkeit gehe.