2.1.1. Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. b OR ist eine Kündigung missbräuchlich, wenn die Arbeitnehmerin ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb. Betroffen werden sämtliche Grundrechte, womit nebst den geschriebenen auch die ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechte erfasst werden (OFK OR-MILANI, Art. 336 N 12). Die Meinungsäusserungsfreiheit des Arbeitnehmers umfasst auch die Kritik am Arbeitgeber. Sie ist jedoch gegen die Treuepflicht nach Art. 321a OR abzuwägen.