Für die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Gründe, da das schweizerische Arbeitsrecht vom Prinzip der Kündigungsfreiheit ausgeht (BGE 131 III 535 E. 4.1). Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, welche in Art. 336 OR umschrieben werden, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Durch einen bestimmten Sachverhalt können gleichzeitig verschiedene der in Art. 336 OR genannten Missbrauchstatbestände erfüllt sein. Liegen mehrere teils missbräuchliche, teils nicht missbräuchliche Kündigungsgründe vor, obliegt es der -9-