Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die nicht ausbezahlten Spesen in der Höhe von monatlich Fr. 300.– während der verlängerten Kündigungsfrist von Februar 2024 bis Mai 2024, d.h. total in der Höhe von Fr. 1'200.– brutto für netto, zu bezahlen. 2. Missbräuchliche Kündigung (Rechtsbegehren 2)