Die Klägerin führt aus, die Spesen hätten jeweils nicht effektiv angefallene Kosten gedeckt, sondern seien vielmehr pauschal erfolgt. Betreffend die Berufskleidung kann festgehalten werden, dass die Klägerin tatsächlich keine Auslagen hierfür gehabt haben dürfte, hält das Betriebsreglement denn fest, dass die Mitarbeitenden der Beklagten jeweils "(wo vorhanden) die durch die von B._____ zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung" zu tragen haben (act. 7/11 S. 11). Es ist indessen nicht ersichtlich, dass anderweitige, effektive Auslagen mit den monatlich vereinbarten Spesen abgedeckt werden sollten.