1.4. Vorliegend wurde im Arbeitsvertrag vom 23. März 2022 festgehalten, dass der Klägerin "Repräsentationsspesen (Handy, Berufskleider, etc.)" in der Höhe von monatlich Fr. 300.– vergütet werden (act. 4/3). Weitere Regelungen hierzu, insbesondere zur Abrechnung dieser Spesen, sind weder dem Arbeitsvertrag noch dem Betriebsreglement zu entnehmen (act. 7/11) bzw. werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin führt aus, die Spesen hätten jeweils nicht effektiv angefallene Kosten gedeckt, sondern seien vielmehr pauschal erfolgt.