1.3. Gemäss der Beklagten sei die Klägerin vom 29. Dezember 2023 bis 2. Januar 2024 und vom 12. Januar 2024 bis zum 8. März 2024 krank geschrieben gewesen. In der übrigen Zeit der Kündigungsfrist habe sich die Klägerin täglich während 8.7 Stunden aus dem Home-Office eingeloggt, ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen bzw. an Meetings teilzunehmen. Die Klägerin habe die Beklagte entsprechend nicht mehr repräsentiert, weshalb sie weder eines Mobiltelefons noch Berufskleidung bedurfte bzw. ihr anderweitige Auslagen entstanden seien (act. 8 Rz. 26 f.). -8-