2012, Art. 327a N 3). 1.2. Die Klägerin fordert die Auszahlung von Repräsentationsspesen in der Höhe von monatlich Fr. 300.– während vier Monaten. Diese seien ihr in der verlängerten Kündigungsfrist, d.h. in den Monaten Februar bis Mai 2024, zu Unrecht nicht ausbezahlt worden (act. 6 Rz. 26). Mit der Zahlung der Repräsentationsspesen seien nie effektive Auslagen der Klägerin für die Repräsentation abgegolten worden, da an den Events immer Fahrzeuge des Unternehmens benutzt worden seien und auch das Essen vor Ort nicht privat bezahlt werden musste. Auch für spezielle "Berufskleider" habe die Klägerin nie selbst bezahlen müssen (act. 6 Rz. 26).