1.1. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Durch schriftliche Abrede kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich eine pauschale Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen (vgl. Art. 327a Abs. 2 OR). Unechte Spesenpauschalen, denen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen und damit verkappten Lohn darstellen, sind auch ohne Arbeitserbringung weiter zu bezahlen (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf