3.3. Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass die Klägerin die Beklagte nach erfolgter Kündigung offensichtlich nicht mehr repräsentiert habe und dafür keine Auslagen mehr gehabt habe (act. 8 Rz. 26 f.). -7- IV. Rechtliches und Würdigung 1. Spesen (Rechtsbegehren Ziff. 1)