ber 2023 sei C._____ daraufhin selbständig auf die Beklagte zugekommen und habe sich für einen Konflikt im Zusammenhang der Zusammenarbeit zwischen dem Technopark und der Beklagten interessiert. In der Folge habe D._____ am 23. Oktober 2023 ein Interview bei "C'._____TV" bzw. mit C._____ gegeben (act. 8 Rz. 6 ff.). 3.2. Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe schwere Treuepflichtverletzungen begangen. Aus diesem Grund habe sich die Beklagte von der Klägerin getrennt. Eine missbräuchliche Kündigung liege nicht vor (act. 8 Rz. 24 ff.).