3.1. Die Beklagte führt in ihrer Klageantwort aus, unter Mitwirkung und jedenfalls im Verantwortungsbereich der Klägerin habe man im Oktober 2022 ohne jegliche Rücksprache mit der Geschäftsleitung der Beklagten eine Catering-Anfrage von C._____ abgelehnt. Diese Absage habe dazu geführt, dass die Beklagte auf "C'._____TV" schlecht gemacht worden sei, was wiederum negative Folgen für die Bewertungen der Beklagten auf "Google" gehabt habe. Noch im Oktober 2022 habe die Beklagte versucht, die Wogen gegenüber C._____ zu glätten. C._____ habe das Entgegenkommen der Beklagten angenommen und die negativen Bewertungen auf "Google" hätten aufgehört bzw. seien vereinzelt gelöscht worden. Im Okto-