Auch der Umstand, wie die Kündigung ausgesprochen worden sei und wie im Nachgang mit der Klägerin während der Kündigungsfrist umgegangen worden sei, begründe eine missbräuchliche Kündigung (act. 6 Rz. 38 ff.). Die Klägerin kommt zum Schluss, dass eine Pönale von vier Monatslöhnen gerechtfertigt sei (act. 6 Rz. 47 ff.). 2.3. Weiter bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass in den Monaten Februar 2024 bis Mai 2024 die monatlichen Repräsentationsspesen in der Höhe von Fr. 300.– nicht mehr an sie ausbezahlt worden seien. Der Abzug der Repräsentationsspesen während der Kündigungsfrist sei zu Unrecht erfolgt. Entsprechend habe -6-