2.2. Die Klägerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die am 8. Januar 2024 ausgesprochene Kündigung in mehrfacher Hinsicht missbräuchlich sei. So sei die Kündigung ausgesprochen worden, da die Klägerin ihre eigene politische und religiöse Meinung geäussert habe (act. 6 Rz. 32 ff.). Weiter sei die Kündigung missbräuchlich, da sie ausgesprochen wurde, nachdem die Klägerin ein ihr arbeitsvertraglich zustehendes Recht geltend gemacht habe (act. 6 Rz. 35 ff.). Auch der Umstand, wie die Kündigung ausgesprochen worden sei und wie im Nachgang mit der Klägerin während der Kündigungsfrist umgegangen worden sei, begründe eine missbräuchliche Kündigung (act.