Nach dem Meeting vom 18. Dezember 2023 habe die Beklagte unverzüglich gehandelt und die Klägerin für ein Gespräch auf den 29. Dezember 2023 eingeladen. Die Klägerin habe diesen Termin nicht wahrnehmen können (act. 6 Rz. 20 f.). In der Folge habe die Beklagte der Klägerin am 8. Januar 2024 die Kündigung überreicht. Die Kündigung habe die Begründung enthalten, dass die Klägerin gegen ihre Treupflichten verstossen habe. Mündlich sei der Klägerin durch den CEO der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Klägerin das Thema des Videos im Team-Mee- ting vom 11. Dezember 2023 nicht hätte ansprechen dürfen und sie durch ihre Äusserungen Unruhe ins Team gebracht habe (act. 6 Rz. 22).