Insbesondere wolle die Klägerin nichts mit "Naziparolen à la C._____" zu tun haben. Sie fühle sich auch bedroht, insbesondere aufgrund ihres jüdischen Hintergrundes. Auf die Aussagen der Klägerin habe D._____ uneinsichtig reagiert, wobei er auf die Forderungen der Klägerin, sich vom Video zu distanzieren, nicht eingegangen sei. Anlässlich des wöchentlichen Team-Meetings am 11. Dezember 2023 habe die Klägerin das Thema erneut angesprochen und wiederum vorgeschlagen, dass sich die Beklagte öffentlich von dem Video distanzieren solle, da dieses Video sowohl ihre eigenen Persönlichkeitsrechte als auch die Interessen der Beklagten beschädige (act. 6 Rz. 15 ff.).