Am 4. Dezember 2023 habe die Klägerin von dem Interview bzw. dem Video erfahren. Nachdem die Klägerin vom CEO der Beklagten an den Verwaltungsratspräsidenten, D._____, weiterverwiesen worden sei, habe die Klägerin anlässlich eines Telefonats mit D._____ am 6. Dezember 2023 diesem mitgeteilt, dass sie der Meinung sei, dass sich D._____ im Namen der Beklagten vom Interview distanzieren solle. Die Klägerin selbst und die Beklagte könnten sich mit solchen Äusserungen generell bzw. mit C._____ im Speziellen nicht identifizieren. Insbesondere wolle die Klägerin nichts mit "Naziparolen à la C._____" zu tun haben.