2.1. Die Klägerin führt in ihrer Klagebegründung hinsichtlich der missbräuchlichen Kündigung zusammengefasst aus, dass am Ursprung der streitgegenständlichen Auseinandersetzung ein per Video aufgezeichnetes Interview stehe, das C._____ am 23. Oktober 2023 auf "C'._____TV" mit dem Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, D._____, geführt habe. Dieses Interview habe im Dezember 2023 zu einem heftigen Konflikt zwischen den Parteien geführt, welcher wiederum in die Kündigung der Klägerin gemündet habe (act. 6 Rz. 6). Das Interview von C._____, der ein bekannter Verschwörungstheoretiker sei, habe zwei Themenkomplexe beinhaltet. Einerseits habe sich D.___