Das Kündigungsschreiben datierte vom 4. Januar 2024 (act. 4/9). Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während der Kündigungsfrist verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Mai 2024 (act. 1 Rz. 5; act. 6 Rz. 5). Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 erhob die Klägerin schriftlich Einsprache gegen die Kündigung und machte deren Missbräuchlichkeit geltend (act. 4/10). Am 9. August 2024 reichte die Klägerin das Schlichtungsgesuch ein (act. 4/5). 2. Parteistandpunkt der Klägerin