1. Es ist unbestritten, dass die Klägerin ab 1. Februar 2017 in verschiedenen Funktionen bei der Beklagten tätig war. Nach einem Anstellungsunterbruch von fünf Monaten wurde die Klägerin per 1. Juni 2022 bei der Beklagten als Projektleiterin Big Events in einem Vollzeitpensum angestellt (act. 4/1-3; act. 6 Rz. 3; act. 8 Rz. 2). In dieser Funktion erhielt sie einen Monatslohn von Fr. 6'300.– brutto zzgl. Repräsentationsspesen in der Höhe von 300.– und einem 13. Monatslohn (act. 4/3). Weiter ist unbestritten, dass die Beklagte am 8. Januar 2024 die ordentliche Kündigung per 30. April 2024 aussprach. Das Kündigungsschreiben datierte vom 4. Januar 2024 (act. 4/9).