Vorliegend macht die Klägerin Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geltend. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin ab 1. Februar 2017 in verschiedenen Funktionen, wobei der Arbeitsort jeweils in Winterthur war. Es handelt sich damit um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Das angerufene Arbeitsgericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO und § 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 24 lit. a GOG ZH). Aufgrund des geltend gemachten Streitwerts in der Höhe von Fr. 29'700.– ist die Klage im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO). -3- III. Sachverhalt