{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240025_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240025-K1.pdf", "Checksum": "fae6f88397884bc722c8233e7e364ac2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["AH240025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2556", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:33:06", "Checksum": "a6772daba789bd67097c24166ff6338e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025\nRegeste:\nForderung\n\n3.2. Es ist festzuhalten, dass mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses automatisch\nder Verzug eintritt und Verzugszinsen geschuldet sind. Eine Mahnung ist nicht notwendig, da sich der Verfalltag aus der Kündigung bzw. dem Ende der Kündigungsfrist ergibt (Art. 102 Abs. 2 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld\nin Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen\n(Art. 104 Abs. 1 OR).\n\n3.3. Der Zins von 5 % seit dem 1. Juni 2024 ist gemäss den Anträgen in der Klageschrift auf den Betrag von Fr. 14'250.– sowie auf den Betrag von Fr. 1'200.– zuzusprechen.\n\nV. Kosten- und Entschädigungsfolge\n\n1. Unter Berücksichtigung des Streitwerts in der Höhe von Fr. 29'700.– sind in\nAnwendung von Art. 114 lit. c ZPO vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben.\n\n2. Sodann ist mit Blick auf Art. 106 Abs. 2 ZPO die antragsgemässe Zusprechung von Parteientschädigungen zu prüfen. Für die Verteilung der Parteientschädigung sind die Obsiegensquoten miteinander zu verrechnen (BSK ZPO-HOF-\nMANN/BAECKERT, Art. 106 N 8). Die Klägerin obsiegt mit ihren Forderungen nur teil-\n\nweise bzw. insgesamt in der Höhe von Fr. 15'450.–. Dies entspricht mit Blick auf\n- 27 -\n\nden Streitwert in der Höhe von Fr. 29'700.– etwas mehr als einem hälftigem Obsiegen. Ein geringfügiges Unterliegen bzw. Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT,\nArt. 106 N 4). Folglich stünde sowohl der Klägerin als auch der Beklagten eine Parteientschädigung von je 50 % zu. Die Verrechnung dieser Ansprüche hat zur Folge,\ndass die Parteientschädigungen je wettgeschlagen werden bzw. jede Partei ihre\neigenen Kosten trägt.\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'200.– zzgl. Zins von 5 %\nseit 1. Juni 2024 zu bezahlen.\n\n2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 14'250.– zzgl. Zins von 5 %\nseit 1. Juni 2024 zu bezahlen.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.\n\n6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des\nKantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der\nBerufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n- 28 -\n\nWinterthur, 11. Juni 2025\n\nBEZIRKSGERICHT WINTERTHUR\nArbeitsgericht\n\nArbeitsgerichtspräsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. Ch. Vogel MLaw L. Lobeto\n"}