{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240025_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240025-K1.pdf", "Checksum": "fae6f88397884bc722c8233e7e364ac2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["AH240025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2556", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:33:06", "Checksum": "a6772daba789bd67097c24166ff6338e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025\nRegeste:\nForderung\n\nbrachte die Klägerin sodann erneut in der Sitzung vom 11. Dezember 2023 vor (act.\n4/7 S. 3 f.). Die Klägerin lässt im Schreiben vom 8. Juli 2024 sodann ausführen,\ndass diese Forderung offensichtlich auch dem Betriebsinteresse entsprochen hätte\n(act. 4/7 S. 5). Weiter könnten sich die Klägerin selbst und die Beklagte nicht mit\nsolchen Äusserungen generell bzw. mit C._____ im Speziellen identifizieren (act. 6\nRz. 13). Dass die Klägerin die Distanzierung der Beklagten vom Interview\nwünschte, in dem sich D._____ im Namen des ganzen Teams der Beklagten äusserte, wobei die Klägerin selbst diese Meinung nicht vertrat, kann nachvollzogen\nwerden. Jedoch erscheint es unüblich, dass die Klägerin die Distanzierung mit Blick\nauf das Betriebsinteresse forderte. Eine solche Einschätzung obliegt nicht der Klägerin und es erscheint nachvollziehbar, dass diesbezügliche Aussagen der Klägerin bei der Beklagten auf Irritation stossen. Jedoch wäre es in einer solchen Situation im Rahmen der Fürsorgepflicht angebracht gewesen, dass die Verantwortlichen der Beklagten direkt mit der Klägerin das Gespräch gesucht hätte. Immerhin\nhat die Klägerin selbst unbestrittenermassen am 6. Dezember 2023 ein telefonisches Gespräch mit den Verantwortlichen der Beklagten angestrebt, wobei dieser\nGesprächsversuch von jenen nicht sinnvoll genutzt und das Gespräch kurzerhand\nbeendet wurde. Es kann weiter nicht gesehen werden, inwiefern die Team-Sitzung\nvom 18. Dezember 2023 geeignet gewesen sein soll, die entstandenen Irritationen\nund Verstimmungen zwischen den Parteien direkt zu lösen. Dies insbesondere mit\nBlick auf den Verlauf, den die Team-Sitzung vom 18. Dezember 2023 unbestrittenermassen genommen hat. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Verhalten der Klägerin in einigen Situationen, wenn auch nur leicht, verwundert, jedoch\nkann auch aus den beigelegten E-Mails nicht gesehen werden, in welcher Form\ndas Verhalten der Klägerin das Team aufgehetzt haben soll (act. 7/23). Dass der\nKonflikt am 18. Dezember 2023 eskalierte und die Team-Sitzung in Unruhe geendet\nhat, bestätigen denn auch beide Parteien.\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass die Kündigung bzw. die Situation vor und\nnach der Kündigung für die Klägerin als belastend beschrieben bzw. der angeschlagene Gesundheitszustand der Klägerin durch Arztzeugnisse belegt wird (act. 6\nRz. 25 und 43; act. 7/18). Dies wird von der Beklagten anerkannt bzw. nicht bestritten, wobei sie anführt, dass sich die Klägerin selbst verrannt und sich in diese miss-\n- 25 -\n\nliche Situation gebracht habe (Prot. S. 8). Der angeschlagene Gesundheitszustand\nder Klägerin, welcher belegtermassen und anerkannterweise im Zusammenhang\nmit der Kündigung stand, ist bei der Festlegung der Entschädigung zu berücksichtigen. Die Klägerin führt jedoch nicht aus, dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sein soll, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer neuen Tätigkeit Fuss zu fassen bzw. sie diesbezüglich weitere (berufliche) Nachteile erlitten haben soll.\n\n1.6.5. Zusammengefasst sind sowohl die Verletzung der Fürsorgepflicht, welche\nwiederum in einer gesundheitlichen Belastung der Klägerin mündete, als auch die\nUmstände in der Kündigungsfrist, wonach der Klägerin der Kundenkontakt untersagt wurde, sie mithin in ihrer Tätigkeit stark eingeschränkt wurde, und ihr auch das\nMitwirken im Team abgesprochen wurde, entschädigungserhöhend zu berücksichtigen. Die Kündigung steht auch in zeitlicher Hinsicht in direktem Zusammenhang\nmit dem eskalierten Konflikt vom 18. Dezember 2023. Insgesamt gesehen wiegen\ndie Gründe für die Missbräuchlichkeit der Kündigung jedoch verhältnismässig nicht\nsehr schwer und das Verschulden der Beklagten bewegt sich im mittleren Bereich.\nEs wurde beispielsweise nicht vorgebracht, dass die Klägerin in den Team-Sitzun-\ngen jeweils persönlich angegangen worden wäre oder von der Klägerin direkt verlangt worden wäre, entgegen ihrer Überzeugung an einem Event von C._____ teilzunehmen. Weiter ist unbestritten, dass der Verwaltungspräsident der Beklagten\nanlässlich des Interviews selbst keine rechtsextremen Äusserungen getätigt hat\noder einen aktiven Part am Interview übernommen hätte (vgl. act. 6 Rz. 41). Die\nKlägerin führt denn auch zu keinem Zeitpunkt aus, dass sie sich von der Beklagten\nselbst bedroht gefühlt hätte bzw. dass sie von der Beklagten direkt in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt worden wäre.\n\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt es sich,\nder Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen zuzusprechen. Die Klägerin erhielt unbestrittenermassen einen Monatsbruttolohn in der\nHöhe von Fr. 6'300.– zzgl. eines Anteils für den 13. Monatslohn in der Höhe von\nFr. 525.– (act. 4/3). Dass die Repräsentationsspesen in der Höhe von monatlich\nFr. 300.– auch zum Grundlohn für die Entschädigung hinzuzurechnen sind, wird\n- 26 -\n\nvon der Beklagten nicht bestritten und steht auch im Einklang mit der vorliegenden\nEinschätzung, wonach die vertraglich vereinbarten Spesen in der Höhe von\nFr. 300.– als Lohnbestandteil zu qualifizieren sind. Entsprechend beträgt ein Monatslohn der Klägerin Fr. 7'125.–, weshalb ihr eine Entschädigung in der Höhe von\nFr. 14'250.– zuzusprechen ist.\n\n3. Verzugszins\n\n3.1. Die Klägerin macht sowohl auf die Bezahlung der Spesen (Rechtsbegehren 1)\nals auch auf die Entschädigung hinsichtlich der missbräuchlichen Kündigung\n(Rechtsbegehren 2) einen Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juni 2024 geltend\n(act. 1 S. 2). Der Lauf und die Höhe des Verzugszinses gemäss der Klageschrift\nwurde seitens der Beklagten nicht bestritten.\n\n"}