{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240025_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240025-K1.pdf", "Checksum": "fae6f88397884bc722c8233e7e364ac2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["AH240025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2556", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:33:06", "Checksum": "a6772daba789bd67097c24166ff6338e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025\nRegeste:\nForderung\n\nHandlungen weiter verstärkt worden. Der Klägerin selbst könne keinerlei Selbstverschulden, renitentes Verhalten oder ähnliches vorgeworfen werden. Auch seien die\nAuswirkungen der Kündigung auf die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht stark,\nwas nachvollziehbar sei (act. 6 Rz. 51). Die Klägerin hält fest, dass unter diesen\nUmständen eine höhere Entschädigung geschuldet sei, wobei sie sich entschieden\nhabe, \"nur\" vier Monatslöhne einzuklagen (act. 6 Rz. 52). Ein Brutto-Monatslohn\nder Klägerin belief sich inkl. 13. Monatslohn und \"Repräsentationsspesen\" auf\nFr. 7'125.– (act. 6 Rz. 3).\n\n2.6.3. Die Beklagte stellt sich, wie bereits mehrfach ausgeführt, auf den Standpunkt,\ndass kein Missbrauchs-Tatbestand ersichtlich sei (act. 8 Rz. 25). Sollte wider Erwarten eine missbräuchliche Kündigung erkannt werden, müsste zumindest das\nVerhalten der Klägerin gebührend berücksichtigt werden. Angesichts dieses Verhalten könnte eine Entschädigung einen Monatslohn nicht übersteigen (Prot. S. 12\nf.). Die von der Klägerin vorgebrachte Höhe des Monatslohns im Betrag von\nFr. 7'125.– wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.\n\n2.6.4. Wie bereits festgehalten wurde, liegt in casu ein Fall von missbräuchlicher\nKündigung vor und die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer\nEntschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sind erfüllt. Entsprechend steht\nihr ein Anspruch auf Entschädigung aufgrund der missbräuchlichen Kündigung zu\n(vgl. Art. 336a Abs. 1 OR). Die Höhe der Entschädigung liegt innerhalb des vom\nGesetz festgelegten Rahmens im Ermessen des Gerichts und ist von diesem unter\nWürdigung aller Umstände festzusetzen (Art. 336a Abs. 2 OR). Bei der vorliegenden Festlegung der Entschädigungshöhe kann insbesondere massgebend sein,\nwie der Konflikt zwischen den Parteien entstanden ist und wie das Verhalten der\nBeklagten anlässlich der Kündigung bzw. die daraus entstandenen Folgen für die\nKlägerin zu werten sind. Zudem ist das Verhalten der Klägerin zu berücksichtigen,\nzumal die Beklagte vorbringt, dass die Klägerin mehrere Treuepflichtverletzungen\nbegangen und das Vertrauensverhältnis damit nachhaltig zerstört habe.\n\nEs ist unbestritten, dass die Klägerin während ihrer Anstellungsdauer bei der\nBeklagten bis zum streitgegenständlichen Konflikt keine Verfehlungen begangen\nhat. Dies belegen auch die Arbeitszeugnisse, welche der Klägerin, zuletzt am\n- 23 -\n\n31. Mai 2024, eine gute Arbeitsleistung zuschreiben (act. 7/20). Eine Treuepflichtverletzung, welche die Beklagte der Klägerin zur Last legt, bezieht sich auf einen\nVorfall im Oktober 2022 (vgl. act. 8 Rz. 13). Die Beklagte bringt indessen nicht vor,\nden Vorfall bereits im Oktober 2022 mit der Klägerin besprochen bzw. sie auf die\nangebliche Treuepflichtverletzung hingewiesen zu haben. Aufgrund dessen und mit\nBlick auf den zeitlichen Abstand zur ausgesprochenen Kündigung im Januar 2024\nkann offen gelassen werden, ob die Klägerin im Oktober 2022 tatsächlich treuwidrig\ngehandelt hat, zumal sie dies selbst bestreitet (Prot. S. 13 ff.). Hätte die Klägerin\ndenn tatsächlich eine Sorgfalts- bzw. Treuepflichtverletzung begangen, was an dieser Stelle nicht auszuschliessen ist, hätte sie umgehend darauf hingewiesen werden müssen bzw. hätte die Beklagte eine Verwarnung aussprechen können. Da\ndies nicht geschehen ist, kann gesagt werden, dass diese Sorgfalts- bzw. Treuepflichtverletzung, sofern denn eine vorliegt, nicht direkt kausal für die Kündigung\ngewesen sein kann, zumal die Kündigung über ein Jahr später ausgesprochen\nwurde. Weiter bringt die Beklagte vor, sie habe die Kündigung ausgesprochen, da\ndie Klägerin das gesamte Team gegen die Beklagte und namentlich gegen den\nCEO sowie den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten aufgebracht habe. Zudem habe die Klägerin ein Team-Meeting eskalieren lassen, sei ausgerastet, habe\nmitgeteilt, dass sie auch in Zukunft \"solche\" Aufträge ablehnen und nicht ausführen\nwerde, wobei sie den Raum verlassen habe, nachdem sie das Meeting eigenmächtig als beendet erklärt habe (act. 8 Rz. 13). Das Verhalten der Klägerin, wie es von\nder Beklagten vorgebracht wird, wird von der Klägerin bestritten (Prot. S. 17).\n\nMit dem beschriebenen Verhalten nimmt die Beklagte unter anderem bzw.\ngrösstenteils Bezug auf den Konflikt zwischen den Parteien, welcher anlässlich der\nTeam-Sitzung vom 18. Dezember 2023 vollends eskalierte. Vorgängig zu dieser\nTeam-Sitzung suchte die Klägerin bereits am 6. Dezember 2023 telefonisch das\nGespräch mit dem CEO der Beklagten bzw. sodann mit D._____ (act. 6 Rz. 6). Wie\nsie selbst im Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 8. Juli 2024 schilderte, teilte die\nKlägerin D._____ mit, dass sie nicht wolle, dass er sich im Namen des ganzen\nTeams von B._____ entsprechend den Aussagen im Interview äussere und forderte, dass sich D._____ im Namen von B._____ vom Interview distanzieren solle.\nD._____ sei auf diese Forderung nicht eingegangen. Die genannten Forderungen\n- 24 -\n\n"}