{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240025_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240025-K1.pdf", "Checksum": "fae6f88397884bc722c8233e7e364ac2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["AH240025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2556", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:33:06", "Checksum": "a6772daba789bd67097c24166ff6338e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025\nRegeste:\nForderung\n\n2.4.2. Wie sich vorliegend gezeigt hat, legt die Klägerin mindestens zwei missbräuchliche Kündigungsgründe überzeugend dar. Der Beklagten gelingt es indessen nicht, substantiiert zu belegen, dass der bestehende Konflikt zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht ausschlaggebend für die Kündigung vom 8. Januar\n2024 gewesen sein soll. Ob die Klägerin im Oktober 2022 durch die Ablehnung der\nCatering-Anfrage von C._____ ihre Treuepflichten verletzt hat, kann entsprechend\n- 20 -\n\noffen bleiben. Die Beklagte vermag denn nicht darzulegen, dass der Klägerin auch\nohne den schwelenden Konflikt in den Team-Sitzungen vom 11. bzw. 18. Dezember 2023 gekündigt worden wäre. Vielmehr führt die Beklagte diese Vorfälle selbst\nals Kündigungsgrund auf, bezieht sich dabei jedoch auf das Verhalten der Klägerin,\nwelches von der Beklagten als illoyal und verweigernd beschrieben wird (act. 8\nRz. 13; Prot. S. 11). Inwiefern die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflichten\nernsthaft versuchte, den Konflikt zu entschärfen, wird nicht dargelegt. Wie bereits\nobenstehend ausgeführt, erscheint die von der Beklagten einberufene Team-Sit-\nzung vom 18. Dezember 2023 nicht hinreichend geeignet, den Konflikt zu lösen,\nzumal dieses Meeting den Konflikt noch verschärft haben dürfte. Entsprechend ist\nfestzuhalten, dass die Kündigung unter anderem aufgrund eines missbräuchlichen\nGrundes erfolgte, weshalb sie insgesamt als missbräuchlich im Sinne von Art. 336\nOR zu werten ist.\n\n2.5. Einsprache\n\n2.5.1. Wer gestützt auf Art. 336 und 336a OR eine Entschädigung geltend machen\nwill, muss längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben (Art. 336b OR). An den Inhalt der Einsprache werden keine\nallzu hohen Anforderungen gestellt. Es muss aus der Einsprache hervorgehen,\ndass die entlassene Person mit der Kündigung als solche und nicht bloss mit deren\nBegründung nicht einverstanden ist (BGE 136 III 97). Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt (Art. 336b\nAbs. 2 OR).\n\n2.5.2. Es ist unbestritten, dass der Klägerin am 8. Januar 2024 das Kündigungsschreiben, datiert vom 4. Januar 2024, übergeben wurde (act. 4/9). Unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist wäre das Arbeitsverhältnis per 30. April 2024\nbeendet worden (act. 4/3; act. 4/9). Da die Klägerin während der Kündigungsfrist\narbeitsunfähig wurde, verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Mai 2024\n(act. 1 Rz. 5; act. 6 Rz. 5). Mit Schreiben vom 29. Januar 2024, d.h. noch innert der\n- 21 -\n\nKündigungsfrist, erhob die Klägerin schriftlich Einsprache gegen die Kündigung und\nmachte deren Missbräuchlichkeit geltend (act. 4/10). Die Parteien tauschten sodann mit Schreiben vom 8. Juli 2024 und 26. Juli 2024 ihre jeweiligen Standpunkte\naus, worauf keine Einigung erfolgte (act. 4/7; act. 4/8). Unter Einhaltung der Frist\ngemäss Art. 336b Abs. 2 OR von 180 Tagen seit Ende des Arbeitsverhältnisses per\n31. Mai 2024 reichte die Klägerin am 9. August 2024 sodann das Schlichtungsgesuch ein und machte die Klage fristgerecht beim Friedensrichteramt Winterthur\nhängig (act. 4/5). Die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer\nEntschädigung aufgrund einer missbräuchlichen Kündigung sind demnach erfüllt.\n\n2.6. Höhe der Entschädigung\n\n2.6.1. Ist eine Kündigung missbräuchlich, so hat die gekündigte Partei Anspruch\nauf eine Entschädigung, wobei die Entschädigung den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen darf (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR). Innerhalb dieses Rahmens ist die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände zu bemessen. Betreffend die pönale Funktion der Entschädigung sind die Schwere der Verfehlung des\nArbeitgebers – die insb. durch den Anlass der Kündigung, ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, das Vorgehen bei der Kündigung und die Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses bestimmt wird –, die wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes entschädigungspflichtigen Arbeitgebers sowie die Schwere des Eingriffs in die\nPersönlichkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BGE 119 II 161; 123 III 255;\nBSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 336a N 2). Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der\nKündigung auf den Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Somit fallen auch das Alter\ndes Arbeitnehmers, seine berufliche Stellung, seine soziale Situation, die Schwierigkeiten seiner Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage\nauf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses ins Gewicht (BGE\n123 III 392; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 336a N 3).\n\n2.6.2. Gemäss der Klägerin sei vorliegend von einem schweren Verschulden der\nArbeitgeberin auszugehen. Der Klägerin sei nur gekündigt worden, da sie ihre Meinung geäussert habe, um sich mitunter selbst zu schützen. Weiter sei der darauf\nentstandene heftige Konflikt durch die Beklagte selbst verursacht bzw. durch ihre\n- 22 -\n\n"}