{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240025_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240025-K1.pdf", "Checksum": "fae6f88397884bc722c8233e7e364ac2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["AH240025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2556", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:33:06", "Checksum": "a6772daba789bd67097c24166ff6338e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025\nRegeste:\nForderung\n\n2.3.3. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin herablassend behandelt worden\nsei. Vielmehr habe sie sich nicht mehr aktiv eingebracht und sei während der Kündigungsfrist mehrheitlich krank geschrieben bzw. in den Ferien gewesen. Die Klägerin sei von sich aus ins Home-Office gegangen. Es sei jedoch klar gewesen, dass\nzwischen den Parteien keine gute Zusammenarbeit mehr war. Weiter bestreitet die\nBeklagte, dass die Klägerin von Meetings und Anlässen ausgeschlossen worden\nsei und führt zudem aus, dass die Löhne immer pünktlich bezahlt worden seien\n(Prot. S. 8 f.). Hinsichtlich des von der Klägerin vorgebrachten Kontaktverbots der\nKlägerin zu den Kunden führt die Beklagte aus, dass der Ehemann der Klägerin\nauch in dieser Branche tätig gewesen sei und zuvor gekündigt habe. Es habe Anzeichen gegeben, dass Kunden der Beklagten kontaktiert worden seien. Insofern\nsei es eine sinnvolle und zulässige Massnahme gewesen, dass die Klägerin während der Arbeitszeit mit wichtigen Kunden keinen Kontakt mehr hatte (Prot. S. 12).\nWeiter sei bedauerlich, dass die Klägerin nach der Kündigung gesundheitlich beeinträchtig gewesen sei, jedoch habe sich die Klägerin selbst in diese Situation gebracht (Prot. S. 13).\n\n2.3.4. Es kann festgehalten werden, dass unbestritten ist, dass die Klägerin während der Zeit vom 12. Januar 2024 bis 8. März 2024 arbeitsunfähig war, wie dies\n- 18 -\n\nauch durch die Arztzeugnisse belegt wird (act. 7/18). Die Arztzeugnisse weisen\nzudem aus, dass die Klägerin an einem Erschöpfungssyndrom bzw. einer reaktiven\nDepression litt (act. 7/18). Gemäss der Behandlungsbestätigung vom 16. Januar\n2025 wird als Hauptbelastungsfaktor die berufliche Situation der Klägerin vorgebracht (act. 7/18) . Es ist weiter unbestritten, dass die Klägerin die Zeit in der Kündigungsfrist, in welcher sie arbeitsfähig war, im Home-Office verbracht hat. Die Beklagte bestätigt zudem, dass der Klägerin der Kontakt zu wichtigen Kunden untersagt wurde und bezeichnet dies als sinnvolle Massnahme, einer allfälligen Kontaktaufnahme der Kunden durch den Ehemann der Klägerin vorzubeugen (Prot. S.\n12). Die Beklagte verpasst es, die Hintergründe dieser \"sinnvollen und zulässigen\nMassnahme\" darzulegen. So ist nicht klar, inwiefern bzw. durch wen die Kunden\nder Beklagten kontaktiert wurden und was die Kündigung des Ehemannes der Klägerin damit zu tun hat. Weiter führt die Beklagte denn auch nicht aus, das Kontaktverbot der Klägerin zu den Kunden der Beklagten während der Kündigungsfrist hinreichend begründet bzw. erklärt zu haben. Es erscheint nachvollziehbar, dass sich\ndie Klägerin durch das unbestrittenermassen ausgesprochene Kontaktverbot in ihrer Arbeit eingeschränkt und von ihren allgemeinen Arbeitsaufgaben isoliert fühlte.\nGemäss der Klägerin sei weiter ihre Abschottung vom Team durch die Beklagte\nbeabsichtigt gewesen. Die Beklagte habe den Plan für die Erfolgsrechnung 2024,\nwelchen der CEO und der Verwaltungsratspräsident der Beklagten untereinander\nausgetauscht hätten, einsehen können, wobei sich darin folgende Passage befunden habe: \"Abschottung des Teams von E._____ & A'._____\". A'._____ stehe für\nA._____ (act. 6 Rz. 21; Prot. S. 21). Die Beklagte äussert sich diesbezüglich nicht\nbzw. bestreitet pauschal, dass die Klägerin von anderen Mitarbeitenden abgeschirmt worden sei (Prot. S. 12). Unter Berücksichtigung des unbestrittenen Kontaktverbotes und der belegten Passage betreffend geplanter Abschottung der Klägerin erscheint es nachvollziehbar, dass sich die Klägerin herablassend behandelt\ngefühlt hat. Dass die Klägerin, wie diese ausführt, von wöchentlichen Teammeetings und vom Skitag am 10. März 2024 ausgeschlossen worden sei (vgl. act. 6 Rz.\n25), wird von der Beklagten nicht bzw. nicht genügend bestritten und muss entsprechend als anerkannt gelten.\n- 19 -\n\n2.3.5. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Klägerin während der Kündigungsfrist durch die Beklagte vom Team und von Kunden isoliert wurde. Wie die\nKlägerin ausführlich schildert, wurde diese Vorgehensweise von der Klägerin als\nsehr belastend wahrgenommen. Entsprechend ist festzuhalten, dass die Beklagte\nihre Fürsorgepflichten auch anlässlich der Umstände in der Kündigungsfrist verletzt\nhat und sich die Kündigung auch in der Art und Weise der Umsetzung als missbräuchlich erweist.\n\n2.4. Kausalzusammenhang und Beweislast\n\n2.4.1. Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung setzt voraus, dass zwischen dem\nmissbräuchlichen Grund und der Kündigung ein Kausalzusammenhang besteht.\nAbzustellen ist auf den wahren Kündigungsgrund, dessen Bestimmung eine Tatfrage ist (BGE 136 III 515). Der Gekündigte, der mit Blick auf Art. 8 ZGB die Beweislast für die Missbräuchlichkeit trägt, muss demnach beweisen, dass ihm tatsächlich aus dem missbräuchlichen Grund gekündigt worden ist. Da es sich beim\nMotiv für eine Kündigung um eine innere Tatsache handelt, ist dieser Beweis nur\nschwer zu erbringen, so dass die Rechtsprechung eine hohe Wahrscheinlichkeit\ngenügen lässt (BGE 125 III 285; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 336 N 31).\nDiese Wahrscheinlichkeit kann sich aus Indizien ergeben, insb. aus einem engen\nzeitlichen Zusammenhang zwischen Grund und Kündigung oder aus genügenden\nAnhaltspunkten, dass der angegebene Kündigungsgrund nur vorgeschoben ist. In\ndiesem Fall entsteht eine tatsächliche Vermutung (und keine Beweislastumkehr),\ndass die Kündigung aus dem missbräuchlichen Grund ausgesprochen wurde. Der\nArbeitgeber seinerseits kann nicht untätig bleiben; ihm obliegt es, Beweise zur Stützung seiner eigenen Darstellung in Bezug auf das Kündigungsmotiv vorzulegen\n(BGE 130 III 699 E. 4.1; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Art. 336 N 16).\n\n"}