{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240025_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240025-K1.pdf", "Checksum": "fae6f88397884bc722c8233e7e364ac2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["AH240025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2556", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:33:06", "Checksum": "a6772daba789bd67097c24166ff6338e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025\nRegeste:\nForderung\n\n Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten im Betriebsreglement vereinbart,\ndass Mitarbeitende ihre Meinung zu geschäftlichen Vorgängen frei äussern bzw.\naktiv einbringen können sollen. Indem die Klägerin ihre Meinung zum Interview zwischen C._____ und D._____ geäussert habe, habe sie ihr arbeitsvertragliches\nRecht geltend gemacht (act. 6 Rz. 36; act. 7/11). Die Klägerin habe berechtigterweise das Video im Rahmen des Team-Meetings vom 11. Dezember 2023 auch\nangesprochen, da dieses Video das Unternehmen selbst betreffe. Dieser ihr anlässlich des Kündigungsgesprächs vom 8. Januar 2024 gemachte Vorwurf sei entsprechend zu Unrecht erfolgt. Da die Kündigung aufgrund der Geltendmachung\neines arbeitsvertraglich zustehenden Rechts ausgesprochen worden sei, sei die\nKündigung missbräuchlich (act. 6 Rz. 35 ff.; Prot. S. 23 f.).\n\nGemäss der Beklagten habe die Klägerin sehr wohl ihre Meinung äussern\ndürfen. Es habe sich jedoch nicht um eine reine Meinungsäusserung gehandelt,\n- 14 -\n\nsondern die Klägerin habe ultimativ eine Entschuldigung und die Distanzierung vom\nInterview gefordert (Prot. S. 6 f. und S. 31).\n\nWie bereits vorstehend ausgeführt, gelingt es der Klägerin nicht, zu belegen,\ndass die Kündigung direkt aufgrund ihrer Meinungsäusserung und somit auch aufgrund der Geltendmachung ihrer vertraglichen Rechte ausgesprochen wurde. Entsprechend ist nicht anzunehmen, dass eine Rachekündigung vorliegt.\n\n2.2.3. Konfliktkündigung\n\nGemäss der Klägerin habe sie sich zu Recht gewehrt, denn sie habe sich\ntatsächlich persönlich bedroht gefühlt und die Meinungsäusserung bzw. ihre Forderung habe auch dem Betriebsinteresse entsprochen (act. 6 Rz. 39). Es sei nicht\nverboten gewesen, das Video, in welchem der Verwaltungsratspräsident öffentlich\naufgetreten sei, an einem Team-Meeting zu thematisieren (Prot. S. 17). Der darauf\nentstandene Konflikt sei durch die Geschäftsleitung der Beklagten bzw. vor allem\ndurch D._____ durch die von Ignoranz geprägten Äusserungen gegenüber der Klägerin und dem Team zusätzlich angeheizt worden. Weiter hätten die Zettel, welche\nD._____ anlässlich des Meetings vom 6. bzw. 18. Dezember 2023 verteilt habe,\ndiesen zusätzlich verschärft. Die suggestive Einforderung einer Stellungnahme von\njedem Mitarbeitenden einschliesslich der Klägerin, sich politisch bzw. hinsichtlich\neigener Wertvorstellungen zur Bewirtung von spezifischen Personengruppen zu\näussern, sei nicht nur wirr, sondern widerspreche unter anderem der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht diametral. Die Beklagte habe den entstandenen Konflikt damit gelöst, indem sie die Kündigung ausgesprochen habe (act. 6 Rz. 40 f.).\n\nDie Beklagte bestreitet dies. Sie bringt diesbezüglich unter anderem vor,\ndass die Klägerin massive Treuepflichten verletzt habe, indem sie das gesamte\nTeam gegen die Beklagte aufgebracht habe und sie ein Team-Meeting eskalieren\nliesse, ausgerastet sei, mitgeteilt habe, dass sie auch in Zukunft solche Aufträge\nablehnen und nicht ausführen werde, den Raum verlassen habe, nachdem sie das\nMeeting eigenmächtig für beendet erklärt habe (act. 8 Rz. 13). Die Klägerin sei\nentschlossen gewesen, gegen aussen Aufträge abzulehnen und nach innen negative Stimmung gegen die Beklagte zu machen, sollte sich die Beklagte nicht von\n- 15 -\n\ndem Interview distanzieren (act. 8 Rz. 16). Die Beklagte bestreitet indessen, dass\nD._____ Auslöser des am 18. Dezember 2023 eskalierten Konflikts gewesen sein\nsoll (Prot. S. 10). Das Interview von D._____ hätte für sich alleine keine Probleme\ngebracht, vielmehr hätten die Probleme erst mit den Äusserungen der Klägerin gestartet (Prot. S. 10). Weiter hätte man die Kündigung nicht wegen des Konflikts an\nsich ausgesprochen, sondern vielmehr wegen der Verweigerungshaltung und Illoyalität der Klägerin. Sie sei Rädelsführerin der Missstimmung gewesen und das Vertrauensverhältnis sei kaputt gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis ordentlich\nhätte beendet werden dürfen (Prot. S. 11).\n\n"}