{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240025_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240025-K1.pdf", "Checksum": "fae6f88397884bc722c8233e7e364ac2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["AH240025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2556", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:33:06", "Checksum": "a6772daba789bd67097c24166ff6338e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025\nRegeste:\nForderung\n\n Gemäss Art. 16 BV wird die Meinungs- und Informationsfreiheit gewährleistet. Davon ist im Rahmen des forum externum das Recht umfasst, seine Meinung\nnach aussen zu tragen und Dritten in frei gewählter Form und Art zu kommunizieren\n(BSK BV-HERTIG, Art. 16 N 15). Die Klägerin führt aus, sie habe ihre Meinung zum\nInhalt des Interviews zwischen C._____ und D._____ kundgetan. Sie habe\nD._____ insbesondere mitgeteilt, dass sie der Meinung sei, dass er sich im Namen\nder Beklagten vom Interview distanzieren solle (act. 6 Rz. 13 und 16; Prot. S. 32\nf.). Auf die Aufforderung, sich vom Video zu distanzieren, sei D._____ nicht eingegangen (act. 6 Rz. 14). Die Beklagte führt wiederum mehrfach aus, dass die Klägerin sehr wohl ihre Meinung habe äussern dürfen. Jedoch habe es sich dabei nicht\num eine reine Meinungsäusserung gehandelt, sondern die Klägerin habe ultimativ\neine Entschuldigung und die Distanzierung vom Interview gefordert (Prot. S. 6 f.\nund S. 31). Dies wird von der Klägerin bestritten (Prot. S. 25), wobei sie durch ihre\nRechtsvertretung im Schreiben vom 8. Juli 2024 an zwei Stellen ausführen liess,\ndass die Klägerin nochmals \"forderte\", dass sich die Beklagte vom Video distanzieren solle (act. 4/7 S. 4 und S. 5). Weiter hätte diese \"Forderung\" offensichtlich dem\nBetriebsinteresse entsprochen (act. 4/7 S. 5). Entsprechend ist auch die Klägerin\nder Meinung, dass es sich bei den Äusserungen der Klägerin nicht um eine reine\nMeinungsäusserung gehandelt haben soll, sondern dass darin eine Forderung zur\nöffentlichen Distanzierung enthalten war, welche unter anderem mit dem Betriebs-\n- 12 -\n\ninteresse begründet wurde. Der Klägerin gelingt es unter diesen Umständen nicht\nzu belegen, dass die Kündigung aufgrund ihres verfassungsmässigen Rechts der\nMeinungsäusserung gemäss Art. 16 BV erfolgte.\n\n2.1.5. Art. 336 Abs. 1 lit. b OR statuiert zwei Rechtfertigungsgrunde. Demnach liegt\nkeine missbräuchliche Kündigung vor, wenn die Rechtsausübung eine Pflicht aus\ndem Arbeitsverhältnis verletzt oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt äusserte die Klägerin Kritik\nan der Beklagten, indem sie insbesondere vorbringt, dass die Beklagte sich in\nrechtsnationalen bzw. rassistischen Kreisen bewege. Die Äusserungen erfolgten\nunbestritten zuerst in einem Telefonat mit dem Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten sowie nachfolgend in zwei Team-Sitzungen. Es ist weiter unbestritten, dass\nmindestens die Team-Sitzung vom 18. Dezember 2023 in einem Konflikt endete.\nDarüber, von wem der Konflikt massgeblich ausgelöst wurde, sind sich die Parteien\nnicht einig. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Aussagen und\nHandlungen von D._____ ausschlaggebend für die Unruhen im Team gewesen\nseien. Die Beklagte führt diesbezüglich aus, die Klägerin hätte das Team-Meeting\neskalieren lassen, sei ausgerastet und habe das Meeting in der Folge eigenmächtig\nbeendet (act. 8 Rz. 13). Sie hätte zudem nicht nur ihre Meinung geäussert, sondern\nsie habe ultimativ eine Entschuldigung sowie die öffentliche Distanzierung von dem\nInterview mit C._____ gefordert (Prot. S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass\nder Konflikt wohl unbestritten die Zusammenarbeit im Betrieb beeinträchtigte. Immerhin waren gemäss unbestrittener Schilderung der Klägerin alle Festangestellten\nder Beklagten an der Team-Sitzung vom 18. Dezember 2023 beteiligt und waren\nsomit Teil bzw. immerhin Zeugen des Konfliktes, wobei zwei Mitarbeitende nach\nder Team-Sitzung ihre Kündigung eingereicht haben (act. 8 Rz. 18; Prot. S. 7 f.).\n\n2.1.6. Es kann im jetzigen Zeitpunkt offen bleiben, ob die Kündigung aufgrund\nArt. 336a Abs. 1 lit. b OR missbräuchlich gewesen ist bzw. ob die Beeinträchtigung\nder Zusammenarbeit im Betrieb einzig aufgrund der Äusserungen bzw. Forderungen der Klägerin ausgelöst wurde und somit ein Rechtfertigungsgrund nach\n- 13 -\n\nArt. 336 Abs. 1 lit. b OR vorgelegen hätte, da – wie sich nachstehend zeigen wird\n– mindestens ein missbräuchlicher Kündigungsgrund vorliegt.\n\n2.2. Geltendmachung vertraglicher Ansprüche (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR)\n\n2.2.1. Eine Kündigung ist zudem missbräuchlich, wenn ihr Grund darin liegt, dass\ndie andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis\ngeltend macht (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR). Die Partei, der gekündigt wurde, ist nicht\nnur in Bezug auf die Geltendmachung tatsächlich bestehender, sondern auch bloss\nvermeintlicher Ansprüche geschützt. In diesem Fall muss sie indessen in guten\nTreuen daran geglaubt haben, dass ihre Ansprüche bestehen (BGE 123 III 253).\nDer Schutzgedanke von Art. 336 Abs. 1 lit. d. OR bezieht sich nicht ausschliesslich\nauf Geldforderungen, denn auch die Geltendmachung von Schutzansprüchen gestützt auf Art. 328 OR kann einen Anspruch im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d. OR\nbegründen (OFK OR-MILANI, Art. 336 N 14). Dies gilt gleichsam dann, wenn sich\nder Arbeitnehmer gegen unberechtigte Weisungen und Anordnungen der Arbeitgeberin zur Wehr setzt (BGE 132 III 115 E. 5.2).\n\n2.2.2. Rachekündigung\n\n"}