{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240025_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240025-K1.pdf", "Checksum": "fae6f88397884bc722c8233e7e364ac2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["AH240025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2556", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:33:06", "Checksum": "a6772daba789bd67097c24166ff6338e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025\nRegeste:\nForderung\n\n2.1.1. Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. b OR ist eine Kündigung missbräuchlich, wenn\ndie Arbeitnehmerin ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die\nRechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb. Betroffen werden sämtliche Grundrechte, womit nebst den geschriebenen auch die ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechte erfasst werden (OFK OR-MILANI, Art. 336 N 12). Die Meinungsäusserungsfreiheit des Arbeitnehmers umfasst auch die Kritik am Arbeitgeber. Sie\nist jedoch gegen die Treuepflicht nach Art. 321a OR abzuwägen. Wer seinen Arbeitgeber öffentlich kritisiert, muss zumindest die Kritik objektiv formulieren, ohne\nin Polemik zu verfallen (Urteil BGer 4C.91/2000 vom 23. November 2001, E. 3a;\nBSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 336 N 10).\n\n2.1.2. Die Klägerin führt zusammengefasst aus, sie habe anlässlich des Gesprächs\nmit D._____ vom 6. Dezember 2023 sowie anlässlich der Team-Meetings vom\n11. und 18. Dezember 2023 das \"D._____-C._____-Video\" thematisiert und ihre\nMeinung kundgetan. Sie habe sich insbesondere kritisch dazu geäussert, dass die\nBeklagte in rechtsnationalen bzw. rassistischen Kreisen verkehre. Derartige Äusserungen der Klägerin würden zu den verfassungsmässigen Rechten der Klägerin\ngemäss Art. 15 und 16 BV gehören. Die Äusserungen der Klägerin würden denn\nauch unter Art. 16 Abs. 2 BV fallen, da es um eine Vertretung der Marke B._____\nbzw. deren Positionierung in der Öffentlichkeit gehe. Die Klägerin habe sich sodann\nfür den Ruf des Unternehmens und für ihren eigenen Schutz eingesetzt, wodurch\n- 10 -\n\nsie den Betriebsfrieden keineswegs gestört habe. Die von der Klägerin getätigten\nÄusserungen hätten mitunter dazu geführt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin\nkurze Zeit später gekündigt worden sei (act. 6 Rz. 32 ff.). Die gesetzlichen Treuepflichten der Klägerin würden dort eine Grenze finden, wo es um den eigenen Persönlichkeitsschutz gehe. Diese Grenze sei erreicht, wenn es um berechtigte Eigeninteressen gehen, welche die Klägerin vorliegend wahrgenommen habe (Prot.\nS. 15 f.).\n\n2.1.3. Dem hält die Beklagte entgegen, dass die Klägerin selbstredend eine eigene\npolitische Meinung haben und diese auch äussern dürfe. Ihr sei mitnichten wegen\nihrer Meinung gekündigt worden (act. 8 Rz. 12 und Rz. 25). Die Klägerin habe nicht\nnur ihre Meinung mitgeteilt, sie habe vielmehr ultimativ eine Entschuldigung und\nöffentliche Distanzierung von dem Interview gefordert und D._____ deswegen beschimpft. Dies sei nicht nur eine Meinungsäusserung, sondern ein stark illoyales\nVerhalten (Prot. S. 6). Andere Mitarbeitende hätten ebenfalls ihre Meinung geäussert und diesen sei nicht gekündigt worden. Dies zeige, dass man die Meinung sehr\nwohl äussern dürfe und die Meinungsäusserung der Klägerin nicht der Grund für\ndie Kündigung gewesen sei (Prot. S. 10).\n\n2.1.4. Die Klägerin bringt vor, dass sie ihre verfassungsmässigen Rechte nach\nArt. 15 und 16 BV ausgeübt habe und unter anderem deshalb die Kündigung erhalten habe (act. 6 Rz. 33).\n\nArt. 15 BV betrifft die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Gestützt auf Art. 328\nOR hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Persönlichkeit im Arbeitsverhältnis achtet und schützt. Unter diesen Persönlichkeitsschutz fallen auch Glaubensansichten und religiöse Bedürfnisse (BSK BV-PAHUD\nDE MORTANGES, Art. 15 N 20). Die Klägerin führt aus, sie könne sich mit den Äus-\n\nserungen, welche C._____ im Interview mit D._____ unter anderem hinsichtlich der\n\"Jungen Tat\" getätigt habe, nicht identifizieren. Sie fühle sich auch bedroht, insbesondere aufgrund ihres jüdischen Hintergrundes. Der Beklagten seien die jüdischen Wurzeln der Klägerin sodann bekannt gewesen (act. 6 Rz. 13). Weiter widerspreche es ihrem eigenen Weltbild diametral, wenn sich die Beklagte in rechtsnationalen bzw. rassistischen Kreisen bewege und sie traue sich nicht, an eine ent-\n- 11 -\n\nsprechende Veranstaltung zu gehen (act. 6 Rz. 32). Wie die Klägerin selbst ausführt, tätigte D._____ weder in eigenem noch im Namen der Beklagten rechtsextreme Äusserungen, sondern er habe den Voten von C._____ oft \"nur\" durch Gelächter beigepflichtet (act. 6 Rz. 41). Weiter sei es natürlich D._____ selbst überlassen, wie er die Beklagte öffentlich darstellen wolle (act. 6 Rz. 40). Es ist indessen\nnachvollziehbar, dass sich die Klägerin durch einige Äusserungen, welche C._____\nim Rahmen des Interviews getätigt hat, aufgrund ihres jüdischen Hintergrundes betroffen fühlte. D._____ selbst tätigte jedoch keine derartigen Äusserungen, hielt\nC._____ aber auch nicht davon ab, Aussagen mit rechtsextremen Bezug im Rahmen des Interviews zu verbreiten. Dass sich die Klägerin durch weitere, ausserhalb\ndes Interviews erfolgte Vorfälle in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit eingeschränkt gefühlt habe, bringt sie indessen nicht vor.\n\n"}