{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240025_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240025-K1.pdf", "Checksum": "fae6f88397884bc722c8233e7e364ac2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["AH240025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2556", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:33:06", "Checksum": "a6772daba789bd67097c24166ff6338e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025\nRegeste:\nForderung\n\n3.3. Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass die Klägerin die Beklagte nach erfolgter Kündigung offensichtlich nicht mehr repräsentiert habe und\ndafür keine Auslagen mehr gehabt habe (act. 8 Rz. 26 f.).\n-7-\n\nIV. Rechtliches und Würdigung\n\n1. Spesen (Rechtsbegehren Ziff. 1)\n\n1.1. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle\ndurch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen.\nDurch schriftliche Abrede kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie\nnamentlich eine pauschale Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch\nalle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen (vgl. Art. 327a\nAbs. 2 OR). Unechte Spesenpauschalen, denen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen und damit verkappten Lohn darstellen, sind auch ohne Arbeitserbringung weiter zu bezahlen (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf\n2012, Art. 327a N 3).\n\n1.2. Die Klägerin fordert die Auszahlung von Repräsentationsspesen in der Höhe\nvon monatlich Fr. 300.– während vier Monaten. Diese seien ihr in der verlängerten\nKündigungsfrist, d.h. in den Monaten Februar bis Mai 2024, zu Unrecht nicht ausbezahlt worden (act. 6 Rz. 26). Mit der Zahlung der Repräsentationsspesen seien\nnie effektive Auslagen der Klägerin für die Repräsentation abgegolten worden, da\nan den Events immer Fahrzeuge des Unternehmens benutzt worden seien und\nauch das Essen vor Ort nicht privat bezahlt werden musste. Auch für spezielle \"Berufskleider\" habe die Klägerin nie selbst bezahlen müssen (act. 6 Rz. 26). Entsprechend seien der Klägerin die zu Unrecht nicht bezahlten Spesen in Höhe von insgesamt Fr. 1'200.– brutto zu vergüten.\n\n1.3. Gemäss der Beklagten sei die Klägerin vom 29. Dezember 2023 bis 2. Januar\n2024 und vom 12. Januar 2024 bis zum 8. März 2024 krank geschrieben gewesen.\nIn der übrigen Zeit der Kündigungsfrist habe sich die Klägerin täglich während 8.7\nStunden aus dem Home-Office eingeloggt, ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen\nbzw. an Meetings teilzunehmen. Die Klägerin habe die Beklagte entsprechend nicht\nmehr repräsentiert, weshalb sie weder eines Mobiltelefons noch Berufskleidung bedurfte bzw. ihr anderweitige Auslagen entstanden seien (act. 8 Rz. 26 f.).\n-8-\n\n1.4. Vorliegend wurde im Arbeitsvertrag vom 23. März 2022 festgehalten, dass der\nKlägerin \"Repräsentationsspesen (Handy, Berufskleider, etc.)\" in der Höhe von monatlich Fr. 300.– vergütet werden (act. 4/3). Weitere Regelungen hierzu, insbesondere zur Abrechnung dieser Spesen, sind weder dem Arbeitsvertrag noch dem Betriebsreglement zu entnehmen (act. 7/11) bzw. werden von den Parteien auch nicht\ngeltend gemacht. Die Klägerin führt aus, die Spesen hätten jeweils nicht effektiv\nangefallene Kosten gedeckt, sondern seien vielmehr pauschal erfolgt. Betreffend\ndie Berufskleidung kann festgehalten werden, dass die Klägerin tatsächlich keine\nAuslagen hierfür gehabt haben dürfte, hält das Betriebsreglement denn fest, dass\ndie Mitarbeitenden der Beklagten jeweils \"(wo vorhanden) die durch die von\nB._____ zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung\" zu tragen haben (act. 7/11 S. 11).\nEs ist indessen nicht ersichtlich, dass anderweitige, effektive Auslagen mit den monatlich vereinbarten Spesen abgedeckt werden sollten. Vielmehr erscheinen die\nAusführungen der Klägerin nachvollziehbar, wonach die Repräsentationsspesen\nals Pauschalspesen angesehen wurden und entsprechend als Lohnbestandteil zu\nqualifizieren sind. Es wird im Übrigen von der Beklagten auch nicht vorgebracht,\ndass die Spesenpauschale bei Ferienbezug entsprechend angepasst worden wäre,\nwas wiederum für einen Lohnbestandteil spricht.\n\nDie Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die nicht ausbezahlten Spesen\nin der Höhe von monatlich Fr. 300.– während der verlängerten Kündigungsfrist von\nFebruar 2024 bis Mai 2024, d.h. total in der Höhe von Fr. 1'200.– brutto für netto,\nzu bezahlen.\n\n2. Missbräuchliche Kündigung (Rechtsbegehren 2)\n\nFür die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Gründe, da das schweizerische Arbeitsrecht vom Prinzip der Kündigungsfreiheit ausgeht (BGE 131 III 535 E. 4.1). Missbräuchlich ist eine Kündigung\nnur, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, welche\nin Art. 336 OR umschrieben werden, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend\nist. Durch einen bestimmten Sachverhalt können gleichzeitig verschiedene der in\nArt. 336 OR genannten Missbrauchstatbestände erfüllt sein. Liegen mehrere teils\nmissbräuchliche, teils nicht missbräuchliche Kündigungsgründe vor, obliegt es der\n-9-\n\nArbeitgeberin (bzw. der kündigenden Partei) nachzuweisen, dass sie den Arbeitnehmer auch bei Fehlen des missbräuchlichen Grundes entlassen hätte (Urteil\nBGer 4A.430/2010 vom 15.11.2010, E. 2.1.3; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAE-\nNEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7.\n\nAuflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 336 N 2).\n\nDes Weiteren muss nach der gesetzlichen Konzeption das verpönte Motiv für\ndie Kündigung kausal sein, was der Arbeitnehmer zu beweisen hat (BGE 125 III\n277 E. 3c).\n\n2.1 Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts (Art. 336 Abs. 1 lit. b OR)\n\n"}