{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240025_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240025-K1.pdf", "Checksum": "fae6f88397884bc722c8233e7e364ac2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["AH240025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2556", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:33:06", "Checksum": "a6772daba789bd67097c24166ff6338e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025\nRegeste:\nForderung\n\n Am 4. Dezember 2023 habe die Klägerin von dem Interview bzw. dem Video\nerfahren. Nachdem die Klägerin vom CEO der Beklagten an den Verwaltungsratspräsidenten, D._____, weiterverwiesen worden sei, habe die Klägerin anlässlich\neines Telefonats mit D._____ am 6. Dezember 2023 diesem mitgeteilt, dass sie der\nMeinung sei, dass sich D._____ im Namen der Beklagten vom Interview distanzieren solle. Die Klägerin selbst und die Beklagte könnten sich mit solchen Äusserungen generell bzw. mit C._____ im Speziellen nicht identifizieren. Insbesondere\nwolle die Klägerin nichts mit \"Naziparolen à la C._____\" zu tun haben. Sie fühle\nsich auch bedroht, insbesondere aufgrund ihres jüdischen Hintergrundes. Auf die\nAussagen der Klägerin habe D._____ uneinsichtig reagiert, wobei er auf die Forderungen der Klägerin, sich vom Video zu distanzieren, nicht eingegangen sei.\n\nAnlässlich des wöchentlichen Team-Meetings am 11. Dezember 2023 habe\ndie Klägerin das Thema erneut angesprochen und wiederum vorgeschlagen, dass\nsich die Beklagte öffentlich von dem Video distanzieren solle, da dieses Video sowohl ihre eigenen Persönlichkeitsrechte als auch die Interessen der Beklagten beschädige (act. 6 Rz. 15 ff.).\n\nDass D._____ selbst massive Unruhen im Team ausgelöst und seine Mitarbeitenden persönlich in eine missliche Lage gebracht habe, habe ein paar Tage\nspäter auch dieser selbst gegenüber dem Team anerkannt. In einem weiteren\nTeam-Meeting am 18. Dezember 2023 habe D._____ jedoch wiederum geäussert,\ndass auch Festivals wie jene von C._____ ohne Probleme beliefert werden könnten. Nach dem Monolog von D._____ hätten sich sämtliche Mitarbeitenden kritisch\nzum \"C._____-Interview\" geäussert. Nachdem D._____ festgestellt habe, dass\nvom Team niemand seine Auffassung vertrete, habe er noch eine Schippe drauf\ngelegt. Er habe Zettel an alle Mitarbeitenden verteilt, auf welchen eine Liste von\nPersonengruppen gestanden seien, verbunden mit der Frage, ob man solche Per-\n-5-\n\nsonen an Events beliefern würde. Genannt worden seien zum Beispiel \"Mörder\",\n\"Vergewaltiger\" und \"Russen\". Daraufhin sei die Situation vollends eskaliert und\nsämtlich Mitarbeitenden hätten lautstark ihren Unmut kundgetan. Versuche, den\nheftigen Konflikt zwischen der Geschäftsleitung der Beklagten und dem Team im\nAllgemeinen bzw. zwischen der Klägerin und D._____ im Besonderen zu lösen,\nhabe es nie gegeben (act. 6 Rz. 18).\n\nNach dem Meeting vom 18. Dezember 2023 habe die Beklagte unverzüglich\ngehandelt und die Klägerin für ein Gespräch auf den 29. Dezember 2023 eingeladen. Die Klägerin habe diesen Termin nicht wahrnehmen können (act. 6 Rz. 20 f.).\nIn der Folge habe die Beklagte der Klägerin am 8. Januar 2024 die Kündigung überreicht. Die Kündigung habe die Begründung enthalten, dass die Klägerin gegen ihre\nTreupflichten verstossen habe. Mündlich sei der Klägerin durch den CEO der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Klägerin das Thema des Videos im Team-Mee-\nting vom 11. Dezember 2023 nicht hätte ansprechen dürfen und sie durch ihre Äusserungen Unruhe ins Team gebracht habe (act. 6 Rz. 22).\n\n2.2. Die Klägerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die am\n8. Januar 2024 ausgesprochene Kündigung in mehrfacher Hinsicht missbräuchlich\nsei. So sei die Kündigung ausgesprochen worden, da die Klägerin ihre eigene politische und religiöse Meinung geäussert habe (act. 6 Rz. 32 ff.). Weiter sei die Kündigung missbräuchlich, da sie ausgesprochen wurde, nachdem die Klägerin ein ihr\narbeitsvertraglich zustehendes Recht geltend gemacht habe (act. 6 Rz. 35 ff.).\nAuch der Umstand, wie die Kündigung ausgesprochen worden sei und wie im\nNachgang mit der Klägerin während der Kündigungsfrist umgegangen worden sei,\nbegründe eine missbräuchliche Kündigung (act. 6 Rz. 38 ff.). Die Klägerin kommt\nzum Schluss, dass eine Pönale von vier Monatslöhnen gerechtfertigt sei (act. 6 Rz.\n47 ff.).\n\n2.3. Weiter bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass in den Monaten Februar\n2024 bis Mai 2024 die monatlichen Repräsentationsspesen in der Höhe von\nFr. 300.– nicht mehr an sie ausbezahlt worden seien. Der Abzug der Repräsentationsspesen während der Kündigungsfrist sei zu Unrecht erfolgt. Entsprechend habe\n-6-\n\ndie Klägerin Anspruch auf Bezahlung der Repräsentationsspesen während vier Monaten, was einem Betrag von Fr. 1'200.– brutto entspreche (act. 6 Rz. 26 f.).\n\n3. Parteistandpunkt der Beklagten\n\n3.1. Die Beklagte führt in ihrer Klageantwort aus, unter Mitwirkung und jedenfalls\nim Verantwortungsbereich der Klägerin habe man im Oktober 2022 ohne jegliche\nRücksprache mit der Geschäftsleitung der Beklagten eine Catering-Anfrage von\nC._____ abgelehnt. Diese Absage habe dazu geführt, dass die Beklagte auf\n\"C'._____TV\" schlecht gemacht worden sei, was wiederum negative Folgen für die\nBewertungen der Beklagten auf \"Google\" gehabt habe. Noch im Oktober 2022 habe\ndie Beklagte versucht, die Wogen gegenüber C._____ zu glätten. C._____ habe\ndas Entgegenkommen der Beklagten angenommen und die negativen Bewertungen auf \"Google\" hätten aufgehört bzw. seien vereinzelt gelöscht worden. Im Oktober 2023 sei C._____ daraufhin selbständig auf die Beklagte zugekommen und\nhabe sich für einen Konflikt im Zusammenhang der Zusammenarbeit zwischen dem\nTechnopark und der Beklagten interessiert. In der Folge habe D._____ am 23. Oktober 2023 ein Interview bei \"C'._____TV\" bzw. mit C._____ gegeben (act. 8 Rz. 6\nff.).\n\n3.2. Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe schwere Treuepflichtverletzungen begangen. Aus diesem Grund habe sich die Beklagte von der\nKlägerin getrennt. Eine missbräuchliche Kündigung liege nicht vor (act. 8 Rz. 24\nff.).\n\n"}