{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240025_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240025-K1.pdf", "Checksum": "fae6f88397884bc722c8233e7e364ac2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["AH240025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2556", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:33:06", "Checksum": "a6772daba789bd67097c24166ff6338e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 AH240025\nRegeste:\nForderung\n\nBezirksgericht Winterthur\nArbeitsgericht\n\nGeschäfts-Nr.: AH240025-K/U/ac\n\nMitwirkend: Arbeitsgerichtspräsident i.V. lic. iur. Ch. Vogel\nGerichtsschreiberin MLaw L. Lobeto\n\nUrteil vom 11. Juni 2025\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,\n\nbetreffend Forderung\n-2-\n\nRechtsbegehren der Klägerin:\n(act. 1 S. 2)\n\n\"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'200 brutto (für\nnetto) zzgl. Zins von 5% seit 1. Juni 2024 zu bezahlen.\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 28'500 netto\nzzgl. Zins von 5% seit 1. Juni 2024 zu bezahlen.\n3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\"\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\nAm 5. November 2024 reichte die Klägerin eine unbegründete Klage samt\nKlagebewilligung und weiteren Beilagen ein (act. 1 – 4/1-10). Die Parteien wurden\nin der Folge auf den 5. Februar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 5).\nAnlässlich dieser Hauptverhandlung erstatteten die Parteien die Klagebegründung\nsowie die Klageantwort und in der Folge die Replik und die Duplik (act. 6 – 10/1-9;\nProt. S. 4 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.\n\nII. Prozessuales\n\nVorliegend macht die Klägerin Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der\nBeklagten geltend. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin ab 1. Februar 2017 in\nverschiedenen Funktionen, wobei der Arbeitsort jeweils in Winterthur war. Es handelt sich damit um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Das angerufene Arbeitsgericht\nist örtlich und sachlich zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO und § 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 24 lit. a GOG ZH). Aufgrund des geltend gemachten Streitwerts in\nder Höhe von Fr. 29'700.– ist die Klage im vereinfachten Verfahren zu behandeln\n(Art. 243 Abs. 1 ZPO).\n-3-\n\nIII. Sachverhalt\n\n1. Es ist unbestritten, dass die Klägerin ab 1. Februar 2017 in verschiedenen\nFunktionen bei der Beklagten tätig war. Nach einem Anstellungsunterbruch von fünf\nMonaten wurde die Klägerin per 1. Juni 2022 bei der Beklagten als Projektleiterin\nBig Events in einem Vollzeitpensum angestellt (act. 4/1-3; act. 6 Rz. 3; act. 8 Rz. 2).\nIn dieser Funktion erhielt sie einen Monatslohn von Fr. 6'300.– brutto zzgl. Repräsentationsspesen in der Höhe von 300.– und einem 13. Monatslohn (act. 4/3). Weiter ist unbestritten, dass die Beklagte am 8. Januar 2024 die ordentliche Kündigung\nper 30. April 2024 aussprach. Das Kündigungsschreiben datierte vom 4. Januar\n2024 (act. 4/9). Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während der Kündigungsfrist verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Mai 2024 (act. 1 Rz.\n5; act. 6 Rz. 5). Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 erhob die Klägerin schriftlich\nEinsprache gegen die Kündigung und machte deren Missbräuchlichkeit geltend\n(act. 4/10). Am 9. August 2024 reichte die Klägerin das Schlichtungsgesuch ein\n(act. 4/5).\n\n2. Parteistandpunkt der Klägerin\n\n2.1. Die Klägerin führt in ihrer Klagebegründung hinsichtlich der missbräuchlichen\nKündigung zusammengefasst aus, dass am Ursprung der streitgegenständlichen\nAuseinandersetzung ein per Video aufgezeichnetes Interview stehe, das C._____\nam 23. Oktober 2023 auf \"C'._____TV\" mit dem Verwaltungsratspräsidenten der\nBeklagten, D._____, geführt habe. Dieses Interview habe im Dezember 2023 zu\neinem heftigen Konflikt zwischen den Parteien geführt, welcher wiederum in die\nKündigung der Klägerin gemündet habe (act. 6 Rz. 6). Das Interview von C._____,\nder ein bekannter Verschwörungstheoretiker sei, habe zwei Themenkomplexe beinhaltet. Einerseits habe sich D._____ für das Vorgehen derjenigen ehemaligen\nMitarbeiterin entschuldigt, welche ein Catering der Beklagten für ein Fest, organisiert durch C._____, abgesagt hatte. Grund für die Absage seien die Kurzfristigkeit\nder Anfrage von C._____, die Unsicherheit hinsichtlich Leistung des Kostenvorschusses sowie die öffentlichen Äusserungen von C._____ gewesen. D._____\nhabe anlässlich des Interviews nicht die ehemalige Mitarbeiterin verteidigt, vielmehr\nhabe er die Aussagen von C._____ bestätigt, dass die ehemalige Mitarbeiterin nicht\n-4-\n\nim Sinne der Beklagten gehandelt habe. Andererseits seien C._____ und D._____\nanlässlich des Interviews über die Stadt Winterthur und deren Stadtrat hergezogen\n(act. 6 Rz. 10). Zwischendurch habe C._____ Argumente der rechtsextremen\nGruppierung \"Junge Tat\" verteidigt, wobei D._____ seine wohlwollende Zustimmung hierzu abgegeben habe (act. 6 Rz. 11).\n\n"}