ZR 104 [2005] Nr. 76). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert (BGer Urteil 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). - 10 - Es wird verfügt: 1. Auf die Klage des Klägers und Widerbeklagten wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin CHF 3'159.55 nebst Zins zu 5% seit 18. April 2024 zu bezahlen.