5.3. Der Kläger unterliegt vollumfänglich, weshalb er zu verpflichten ist, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'566.– zu bezahlen. Die Beklagte fordert eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer. Allerdings begründete sie nicht, weshalb Mehrwertsteuer zuzusprechen sein soll. Es ist davon auszugehen, dass sie - mindestens teilweise - zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sein dürfte. Mehrwertsteuer ist ihr daher nicht zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006; ZR 104 [2005] Nr. 76).