Für die Teilnahme an der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 27. November 2024 rechtfertigt sich in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV die Berechnung eines Zuschlags von 10 %. Somit ergibt sich eine Parteientschädigung von rund CHF 1'566.– (exkl. MwSt.).